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Zur Veränderungssperre Windfeld

31. 05. 2021

Nach erneuter Veröffentlichung der Tagesordnungen und der Beschlussvorlage zur Verlängerung der Veränderungssperre Windfeld erhielten wir folgende Frage:“ Ich höre und lese immer wieder von der Verlängerung der Veränderungssperre. Lässt das Gesetz eine weitere Verlängerung zu? Was wurde außer der Veränderungssperre Notwendiges von der Gemeindevertretung in den letzten 3 Jahren getan? Wenn diese nur noch für maximal ein Jahr geht, was muss dann endlich von der Gemeindevertretung getan werden, damit es wirklich nicht mehr als 30 Windräder werden?“

Unsere Antwort lautet: „Im Prinzip Ja, man kann die Veränderungssperre nochmals um 1 Jahr verlängern, aber dies nur mit schwerwiegenden Gründen!“

 

Bemerkungen zur Erklärung:

Diese Sachdarstellung in der Vorlage 33/2021 (hier zum) verschweigt die fast dreijährige Untätigkeit der Gemeinde in Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 13 „Windeignungsgebiet Nr. 26, obgleich seitens der Fraktion DIE LINKE/Zukunft mehrfach auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, keine Verzögerung zuzulassen.

Zur Gültigkeitsdauer der Veränderungssperre besagt die Rechtsprechung:

  1. Der Erlass der Veränderungssperre gilt zunächst für maximal zwei Jahre gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Zeitpunkt der ortsüblichen Bekanntmachung. Auf die Zweijahresfrist ist ggf. der Zeitraum anzurechnen, der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches gemäß § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufen ist. Mit dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist tritt die Veränderungssperre außer Kraft.
  2. Durch Satzung kann die Veränderungssperre um ein Jahr verlängert werden.
  3. Nach Ablauf der drei Jahre ist eine zweite Verlängerung um ein Jahr nur wegen besonderer Umstände zulässig. Als besondere Umstände gelten u. a.: Ungewöhnliche Sachlage im Planverfahren, die sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt und ursächlich für eine zeitliche Verzögerung ist, z.B.:
    • schwerwiegende Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen
    • personelle Auswirkungen einer kommunalen Gebietsreform
    • Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufs

Die Verlängerung bedarf der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde (reine Rechtsaufsicht).

 

Bleibt die grundsätzliche Frage, wie andere auf den Beschluss reagieren werden?

  • Wird dem Beschluss durch die höhere Behörde zugestimmt?
  • Werden die bereits eingereichten Anträge zum Bau von WKA bearbeitet und genehmigt?
  • Werden die beteiligten Betriebe rechtlich gegen den Beschluss vorgehen?
  • Kann die Gemeinde ausgehend von der erst im Mai 2021 beauftragten Planung einen Zuwachs von Anlagen über die Zahl 30 hinaus noch verhindern?

Wie auch immer:

Das Ergebnis für die Bürger wird nicht befriedigen, zumal eine Planung ohne städtebaulichen Vertrag, d. h. ohne Zusammenarbeit mit den Betreibern nicht nur den Gemeindehaushalt zusätzlich belastet, sondern auch auf einen Verzicht der Gemeinde an den Einnahmen der Betreiber aus den WKA in Höhe von 0,002 € pro erzeugte KWh hinausläuft.

Kann sich die Gemeinde das leisten?

 

Bild zur Meldung: Zur Veränderungssperre Windfeld

Rotes Brett

 

 

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