Zur Kultur des Umgangs miteinander

10. 09. 2021

Uns erreichte nach der Sitzung des Bildungsausschusses folgende Frage: “Stimmt es, dass der Direktorin unserer Grundschule die Teilnahme am Bildungsausschuss verwehrt wurde?“

Auf Nachfrage unsere Antwort: „Im Prinzip ja, aber nur weil sie sich entsprechend den Regeln nicht als Gast angemeldet hatte und der Bürgermeister im öffentlichen Disput die Zuständigkeit der Gemeinde zu den Problemen der Schule verneint hat!“

Bemerkungen:

Als Träger der Grundschule hat die Gemeinde laut Kommunalverfassung die Verantwortung für das Objekt und die Zusammenarbeit, das Zusammenwirken der Schule mit anderen Bildungsträgern. Bei Anwesenheit hätten auch die Fragen der Zusammenarbeit mit dem Familienzentrum ausdiskutiert werden können.

Aus der Kommunalverfassung zitiert:

§2 „die Sicherung und Förderung eines breiten Angebots an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen;“

§ 28(1) "Die Gemeindevertretung ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“

Also man hätte in diesem Sinne auch eine Lösung für die Teilnahme der Direktorin finden können.

 

Noch gravierender ist, dass der Disput zu den Meinungsverschiedenheiten in der Öffentlichkeit ausgetragen wurde. Es wäre wünschenswert, wenn Bürgermeister und Direktorin im Interesse der Bildung unserer Kinder vertrauensvoll zusammenwirken würden. Eine zeitnahe Aussprache und Entschuldigung des Bürgermeisters wäre ein guter Beginn. Für die Zukunft wäre dem Bildungsausschuss zu empfehlen, die Fragen der Bildung in der Grundschule sowie den Kindereinrichtungen regelmäßig auf die Tagesordnung zu setzen.

Gleichwohl müssten die Fragen einer weiterführenden Schule zeitnah in den Gremien der Gemeinde, mit dem Amt, dem Landkreis und dem Schulamt ausdiskutiert werden.

 

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