Zur Teilhabe an der Windkraft
Nach aktuellen Veröffentlichungen erhielten wir folgende Frage: „Stimmt es, dass die Gemeinde per Gesetz am Ertrag der Windkraftanlagen im Windfeld 26 beteiligt wird?“
Nach Erkundungen unsere Antwort: „Im Prinzip ja, aber nur beim Bau von neuen Anlagen und nicht rückwirkend für die bereits produzierenden!“
Bemerkungen:
Die Teilhabe wurde erst mit dem neuen Erneuerbaren-Energie-Gesetz 2021 möglich. Im Paragraph §6 im EEG besteht für Anlagenbetreiber und Gemeinden eine rechtssichere Möglichkeit diese Teilhabe vertraglich zu regeln. Im Umkreis von 2,5 km um den Turmmittelpunkt darf eine Zahlung von 0,2 Cent pro Kilowattstunde Windstrom erfolgen. Damit kann auf legalen Wege Geld fließen, ohne das dies ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuches wäre. Die Vereinbarungen können bereits vor der Genehmigung der WKA erfolgen.
Aus bisher vorliegenden Erträgen wären das 30.000 bis 40.000 Euro pro Anlage, von denen im Normalfall ca. 30 WKA in den nächsten Jahren errichtet werden könnten. Dabei würden die alten Anlagen durch modernere Anlagen ersetzt, die auch wesentlich leiser sind und mehr Leistungen erreichen.
Da dies eine freiwillige Zahlung ist, müsste die Gemeinde entsprechende Vereinbarungen abschließen und mit den Betrieben an Lösungen in der Planung suchen.
Bild zur Meldung: Zur Teilhabe an der Windkraft
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